Die Teilkaskoversicherung für Taxi und Mietwagen
Neben der Kfz-Haftpflichtversicherung wird häufig Versicherungsschutz für Teilkaskoschäden benötigt. Die Taxen und Mietwagen sind oft finanziert, da z.B. nicht genug Eigenkapital vorhanden ist oder Kapital nicht gebunden werden soll. Oft ist es betriebswirtschaftlich günstig, das Taxi einfach zu leasen. Hier empfiehlt es sich zumindestens die Teilkasko als erweiterten Versicherungsschutz zu beantragen.
Allerdings unterscheiden sich die Taxi Versicherer nicht nur im Beitrag. Gerade der Leistungsumfang bei einem Teilkaskoschaden kann sich erheblich unterscheiden. Auf Grund dieser Tatsache empfehlen wir unseren Kunden Ihren Versicherungsumfang jährlich zu überprüfen. In unserem Taxi Versicherungsrechner hat jeder die Möglichkeit, seine Angebote abzuspeichern. Somit fällt es beim alljährlichen Versicherungsvergleich über unser Portal nicht schwer, den Vergleich der Mietwagenversicherung neu zu starten. Dabei hat ein Jeder die Möglichkeit, seine gewünschten Leistungsmerkmale interaktiv auf die eigenen Bedürfnisse anzupassen.
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Um bei einem Teilkaskoschaden nicht im Regen zu stehen, sollten mindestens nachfolgen Schäden abgesichert werden.
Versichert ist Ihr Taxi gegen Beschädigung, Zerstörung oder Verlust infolge eines Ereignisses nach Teilkasko oder Vollkasko. Vom Versicherungsschutz umfasst sind auch dessen als mitversichert aufgeführte Fahrzeugteile und als mitversichert aufgeführtes Fahrzeugzubehör, sofern sie straßenverkehrsrechtlich zulässig sind (mitversicherte Teile).
Versicherungsschutz besteht bei Beschädigung, Zerstörung oder Verlust des Fahrzeugs einschließlich
seiner mitversicherten Teile durch die nachfolgenden Ereignisse:
Versichert sind Brand und Explosion. Als Brand gilt ein Feuer mit Flammenbildung, das ohne einen bestimmungsgemäßen Herd entstanden ist oder ihn verlassen hat und sich aus eigener Kraft auszubreiten vermag. Fahrzeuge, die eine Grill- oder Bratvorrichtung haben, sind nur dann gegen Brand und Explosion versichert, wenn dies im Vertrag entsprechend vereinbart wurde. Nicht als Brand gelten Schmor- und Sengschäden. Explosion ist eine auf dem Ausdehnungsbestreben von Gasen oder Dämpfen beruhende, plötzlich verlaufende Kraftäußerung.
Versichert ist die Entwendung, insbesondere durch Diebstahl und Raub. Unterschlagung ist nur versichert, wenn dem Täter das Fahrzeug nicht zum Gebrauch im eigenen Interesse, zur Veräußerung oder unter Eigentumsvorbehalt überlassen wird. Unbefugter Gebrauch ist nur versichert, wenn der Täter in keiner Weise berechtigt ist, das Fahrzeug zu gebrauchen. Nicht als unbefugter Gebrauch gilt insbesondere, wenn der Täter vom Verfügungsberechtigten mit der Betreuung des Fahrzeugs beauftragt wird (z.B. Reparatur, Hotelangestellter). Außerdem besteht kein Versicherungsschutz, wenn der Täter in einem Näheverhältnis zu dem Verfügungsberechtigten steht (z.B. dessen Arbeitnehmer, Familien- oder Haushaltsangehörige).
Versichert ist die unmittelbare Einwirkung von Sturm, Hagel, Blitzschlag oder Überschwemmung auf das Fahrzeug. Als Sturm gilt eine Wetterbedingte Luftbewegung von mindestens Windstärke 8. Eingeschlossen sind Schäden, die dadurch verursacht werden, dass durch diese Naturgewalten Gegenstände auf oder gegen das Fahrzeug geworfen werden. Ausgeschlossen sind Schäden, die auf ein durch diese Naturgewalten veranlasstes Verhalten des Fahrers zurückzuführen sind.
Versichert ist der Zusammenstoß des in Fahrt befindlichen Fahrzeugs mit Haarwild im Sinne von § 2 Abs. 1 Nr. 1 des Bundesjagdgesetzes (z. B. Reh, Wildschwein) oder mit Pferden, Rindern, Schafen und Ziegen.
Versichert sind Bruchschäden an der Verglasung des Fahrzeugs. Folgeschäden sind nicht zwingend versichert.
Versichert sind über die Versicherungen Schäden an der Verkabelung des Fahrzeugs durch Kurzschluss. Folgeschäden sind nicht zwingend versichert.
Versichert sind Schäden, die unmittelbar durch Marderbiss an der Verkabelung, den Schläuchen und entsprechenden Schutzeinrichtungen (Manschetten) verursacht wurden. Nicht versichert sind Schäden an solchen Kabeln und Schläuchen, die nicht im unmittelbaren Zusammenhang mit dem straßentechnischen Betrieb des Fahrzeugs stehen (z.B. Kabel- / Schlaucheinrichtungen für Leistung von Arbeit).
Für den Austausch von Fahrzeugschlüsseln und -schlössern werden die Kosten nur dann übernommen, wenn die Schlüssel bei einem Einbruch oder Raub entwendet wurden. Dies gilt nicht bei Einbruch und Entwendung in das bzw. aus dem versicherten Fahrzeug.
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